(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach § 64 Abs. 3 Oö. LBG oder nach § 23 Abs. 3 Oö. LVBG entstanden sind und nicht unter §§ 34 bis 36 fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,
a) bei Versetzung oder Übertritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand oder
b) bei Tod der Beamtin oder des Beamten des Dienststands oder
c) bei Beendigung des Dienstverhältnisses der oder des Vertragsbediensteten oder
d) in den übrigen Fällen bei wichtigem dienstlichen Interesse
im Verhältnis 1:1 abzugelten.
(2) Abs. 1 gilt nicht im Fall des § 115 Abs. 1 Z 4 Oö. LBG oder bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
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