Oö. GG 2001
Gliederung
2. ABSCHNITT Gehaltsrechtliche Einreihung im Landesdienst
§ 23 § 23 Einreihung durch Einzelbewertung
(1) Wenn die Bewertung und Einreihung einer Verwendung nicht bereits in der Verordnung nach § 21 erfolgt ist, weil sie sich keiner Gruppe zuordnen lässt, ist die Verwendung von Amts wegen nach den im § 22 genannten Grundsätzen und unter Bedachtnahme auf die in der Verordnung nach § 21 enthaltenen Verwendungen im Einzelfall zu bewerten und in eine Funktionslaufbahn einzureihen.
(2) Auf Landesbedienstete, deren Einreihung durch Einzelbewertung erfolgte, ist im Fall einer nächträglichen Einreihung der Verwendung durch Verordnung § 26 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
§ 2 Oö. DAV 2015 · Oö. DAV 2015 · Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015
§ 2 § 2 Anforderungen für die jeweiligen Verwendungen
…Anwendung eines Höherreihungskonzepts). Dies gilt insbesondere auch bei der freiwilligen Ablegung der Dienstausbildung. (Anm: LGBl.Nr. 66/2026) (3) Für Verwendungen, die gemäß § 23 Oö. GG 2001 im Einzelfall zu bewerten sind, wird die erforderliche Dienstausbildung entsprechend den Anforderungen in der konkreten Verwendung im Einzelfall festgesetzt. (4) Für Bedienstete, für die das…
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