§ 20 § 20 Funktionslaufbahnen
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
Oö. GG 2001
Gliederung
2. ABSCHNITT Gehaltsrechtliche Einreihung im Landesdienst
§ 20 § 20 Funktionslaufbahnen
Rückverweise
Der Landesdienst umfasst die Funktionslaufbahnen LD 1 bis LD 25, wobei LD 1 die höchste Funktionslaufbahn darstellt.
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