§ 19 § 19Wiederaufnahme von Beamten in den Dienststand
In Kraft seit 01. Januar 2017
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Wird ein Beamter des Ruhestands wieder in den Dienststand aufgenommen, gebührt ihm die gehaltsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für das Besoldungsdienstalter anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für das Besoldungsdienstalter wirksam gewesen ist. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
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