§ 10 § 10 Kürzung des Monatsbezugs
In Kraft seit 01. Oktober 2009
Up-to-date
Oö. GG 2001
Gliederung
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 10 § 10 Kürzung des Monatsbezugs
Der Monatsbezug eines Landesbediensteten wird gekürzt:
1. als Folge einer Teilzeitbeschäftigung;
2. als Folge einer Dienstfreistellung;
3. durch eine auf „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeurteilung;
4. als Folge einer Suspendierung bei Beamten;
5.als Folge der Gewährung einer Freistellung nach den §§ 70a und 70b Oö. LBG oder § 25b Oö. LVBG;
6.als Folge einer Dienstverhinderung bei Vertragsbediensteten nach § 29 Oö. LVBG;
7.durch Nichtablegen der Dienstausbildung nach § 13a.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 93/2009)
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