§ 17 §17
In Kraft seit 18. Dezember 2010
Up-to-date
Die Landesregierung kann durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen erlassen zur
1. Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 4);
2. Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und Geodatendiensten (§ 5 Abs. 1);
3. Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 1);
4. Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2);
5. Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 11 Abs. 3).
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