§ 12 §12
In Kraft seit 18. Dezember 2010
Up-to-date
Die Landesregierung unterstützt die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie.
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