(1) Dem Obmann obliegt:
1. die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;
2. die Besorgung der behördlichen Angelegenheiten des Gemeindeverbandes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist;
3. die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;
4. die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;
5. die laufende Geschäftsführung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;
6. die Leitung der Geschäftsstelle als deren Vorstand.
(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung in dieser Funktion vom Obmannstellvertreter vertreten. § 36 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002)
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