§ 6 § 6
In Kraft seit 31. Dezember 1986
Up-to-date
(1) Die Vereinbarung hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen folgende Organe des Gemeindeverbandes vorzusehen:
1. die Verbandsversammlung (§ 7);
2. den Verbandsvorstand (§ 8);
3. den Obmann (§ 9).
(2) Die Vereinbarung kann darüberhinaus vorsehen, daß die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte als weitere Organe Ausschüsse, insbesondere einen Prüfungsausschuß, bestellen kann.
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