§ 26 § 26Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 28. Juni 2014
Up-to-date
Die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zukommenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich sind
1. die Besorgung jener Angelegenheiten, die dem übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehören,
2. die Angelegenheiten des Bürgermeisters nach § 18 sowie
3. die Angelegenheiten im Sinne des § 40 Abs. 5 lit. b und d der Oö. Gemeindeordnung 1990.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2002, 42/2014)
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