§ 25 § 25Übergangsbestimmung
In Kraft seit 31. Dezember 1986
Up-to-date
Die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung eines neu gebildeten Gemeindeverbandes hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neugewählten Obmann hat die Sitzung der Verbandsversammlung das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Verbandsversammlung zu leiten.
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