§ 24 § 24
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 verwiesen wird, entsprechen dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand, dem Bürgermeister der Obmann und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002)
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