§ 22 § 22
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgen, sind die Bestimmungen des VII. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990 entsprechend anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002)
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