§ 21 § 21 Mitteilungspflicht
In Kraft seit 28. Juni 2014
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Oö. GemVG
Gliederung
4. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen § 15 Geschäftsführung der Organe des Gemeindeverbands
§ 21 § 21 Mitteilungspflicht
Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Gemeindeverband alle für die Erfüllung seiner Angelegenheiten erforderlichen Mitteilungen zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
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