LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Gemeindeverbändegesetz§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 31. Dezember 1986
Up-to-date

Die Bildung eines Gemeindeverbandes kann erfolgen:

1. durch Gesetz;

2. nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen durch Verordnung;

3. durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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