§ 2 § 2
In Kraft seit 31. Dezember 1986
Up-to-date
§ 2 § 2 — Oö. GemVG
Die Bildung eines Gemeindeverbandes kann erfolgen:
1. durch Gesetz;
2. nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen durch Verordnung;
3. durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde.