§ 15 § 15Geschäftsführung der Organe des Gemeindeverbands
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Für die Geschäftsführung der Organe des Gemeindeverbands gelten, soweit gesetzlich oder in einer allfälligen Satzung nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Geschäftsführung der Gemeindeorgane sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 94/2018)
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