LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Gemeindeverbändegesetz3. ABSCHNITT Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden durch Gesetz oder im Wege der Vollziehung § 12 Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung§ 14

§ 14§ 14 Sonderbestimmungen für Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches

In Kraft seit 28. Juni 2014
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