§ 13 § 13
In Kraft seit 31. Dezember 1986
Up-to-date
Soweit keine besondere landesgesetzliche Regelung erfolgt, ist die Organisation eines Gemeindeverbandes, der gemäß § 12 oder im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes gebildet wird, durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Für den Inhalt einer solchen Verordnung sind - soweit § 14 nichts anderes bestimmt - die organisationsrechtlichen Bestimmungen des 2. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
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