§ 96 § 96 Vollstreckung
In Kraft seit 15. Dezember 1990
Up-to-date
Oö. GemO 1990
Gliederung
VI. HAUPTSTÜCK Kundmachungen und Verfahren § 94 Kundmachung von Verordnungen
§ 96 § 96 Vollstreckung
Rückverweise
(1) Fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige Geldleistungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane hat der Bürgermeister nach den für die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden geltenden Vorschriften einzubringen.
(2) Die Verpflichtung zu anderen Leistungen und Unterlassungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane hat der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VVG. selbst zu vollstrecken oder die Bezirkshauptmannschaft um deren Vollstreckung zu ersuchen.
Keine Ergebnisse gefunden