§ 94c
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann durch Kundmachung einer Kundmachungsberichtigung im Verordnungsblatt
1. Abweichungen eines kundgemachten Rechtsakts von seinem Original (Kundmachungsfehler) und
2. Verstöße gegen die innere Einrichtung des Verordnungsblattes (zB Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages zur Freigabe der Abfrage)
berichtigen.
(2) Eine Berichtigung im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.
(Anm: LGBl.Nr. 38/2025)
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