Oö. GemO 1990
Gliederung
VI. HAUPTSTÜCK Kundmachungen und Verfahren § 94 Kundmachung von Verordnungen
§ 94c § 94c Kundmachungsberichtigung von Verordnungen
Rückverweise
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann durch Kundmachung einer Kundmachungsberichtigung im Verordnungsblatt
1. Abweichungen eines kundgemachten Rechtsakts von seinem Original (Kundmachungsfehler) und
2. Verstöße gegen die innere Einrichtung des Verordnungsblattes (zB Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages zur Freigabe der Abfrage)
berichtigen.
(2) Eine Berichtigung im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.
(Anm: LGBl.Nr. 38/2025)
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