§ 94b § 94b Sicherung der Authentizität und Integrität
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
Oö. GemO 1990
Gliederung
VI. HAUPTSTÜCK Kundmachungen und Verfahren § 94 Kundmachung von Verordnungen
§ 94b § 94b Sicherung der Authentizität und Integrität
(1) Dokumente, die eine im Rahmen des RIS kundzumachende Verordnung enthalten, müssen ein Format haben, das auch mit nachfolgenden und neueren Softwareprodukten abgerufen werden kann (Aufwärtskompatibilität). Sie müssen mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(Anm: LGBl.Nr. 38/2025)
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