Oö. GemO 1990
Gliederung
VI. HAUPTSTÜCK Kundmachungen und Verfahren § 94 Kundmachung von Verordnungen
§ 94a § 94a Zugang zu den Verordnungen
(1) Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im § 94 Abs. 1 genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2) Beim Gemeindeamt kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in den Text geltender Verordnungen, einschließlich in das elektronische Verordnungsblatt, genommen werden. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.
(Anm: LGBl.Nr. 38/2025)
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