(1) Die Gemeinde hat in den Rechnungsabschluss die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.
(2) Darüber hinaus hat der Rechnungsabschluss folgende Nachweise zu enthalten:
1. Nachweis über die Investitionstätigkeit: dieser hat sämtliche Mittelaufbringungen und verwendungen für investive Einzelvorhaben sowie sonstige Investitionen der Gemeinde zu enthalten;
2. Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;
3. Nachweis über die liquiden Mittel;
4. Nachweis über die Leistungen für Personal und über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;
5. Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;
6. Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;
7. Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers);
8. Nachweis über die kurz- und langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten;
9. Nachweis über innere Darlehen.
(Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
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