§ 90 § 90Buchführung
In Kraft seit 13. Juli 2019
Up-to-date
(1) Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der liquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist. (Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
(2) Die näheren Bestimmungen, die sich aus den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Buchführung, insbesondere einer ordnungsgemäßen Erstellung des Rechnungsabschlusses ergeben, hat die Landesregierung mit Verordnung zu treffen.
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