§ 90 § 90 Buchführung
In Kraft seit 13. Juli 2019
Up-to-date
Oö. GemO 1990
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der liquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist. (Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
(2) Die näheren Bestimmungen, die sich aus den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Buchführung, insbesondere einer ordnungsgemäßen Erstellung des Rechnungsabschlusses ergeben, hat die Landesregierung mit Verordnung zu treffen.
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