§ 82 § 82Bedeckung der Gemeindeauszahlungen
In Kraft seit 13. Juli 2019
Up-to-date
(1) Die zur Bedeckung der Auszahlungen der Gemeinde bestimmten Steuereinnahmen und sonstigen Abgaben werden durch die Bundes- bzw. Landesgesetzgebung geregelt.
(2) Besteht zur Bedeckung gewisser Auszahlungen ein besonders gewidmetes Vermögen, so sind vorerst die Erträgnisse dieses Vermögens hiezu zu verwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden