Oö. GemO 1990
Gliederung
V. HAUPTSTÜCK Gemeindehaushalt
2. Abschnitt Gemeindevoranschlag § 74 Allgemeines
§ 75a § 75a Nachweise zum Gemeindevoranschlag
(1) Die Gemeinde hat in den Gemeindevoranschlag die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.
(2) Darüber hinaus hat der Gemeindevoranschlag folgende Nachweise zu enthalten:
1. Nachweis über die Investitionstätigkeit: dieser hat sämtliche Mittelaufbringungen und verwendungen für investive Einzelvorhaben sowie sonstige Investitionen der Gemeinde zu enthalten;
2. Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;
3. Nachweis über Haftungen;
4. Nachweis über Rückstellungen;
5. Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;
6. Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;
7. Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers).
(Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
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