§ 73 § 73 Inventarverzeichnis
In Kraft seit 13. Juli 2019
Up-to-date
Oö. GemO 1990
Gliederung
IV. HAUPTSTÜCK Gemeindeeigentum § 67 Begriff des Gemeindeeigentums
§ 73 § 73 Inventarverzeichnis
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat gemäß den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) ein Inventarverzeichnis zu führen.
(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung regeln.
(Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
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