§ 70 § 70Öffentliches Gut
In Kraft seit 15. Dezember 1990
Up-to-date
Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder Rechtstiteln anderes ergibt, steht die Benutzung des öffentlichen Gutes allen in gleicher Weise zu.
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