Oö. GemO 1990
Gliederung
IV. HAUPTSTÜCK Gemeindeeigentum § 67 Begriff des Gemeindeeigentums
§ 69a § 69a Verbot von Rechtsgeschäften
Die Gemeinde hat in den Gesellschaftsverträgen, Statuten und dergleichen von Unternehmungen, an denen sie allein oder gemeinsam mit anderen Städten und Gemeinden zu mehr als 50 % beteiligt ist, verpflichtend – jedenfalls soweit dies nach gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist – ein Verbot von Rechtsgeschäften sicherzustellen, die ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis bedeuten.
(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)
Art. 6 StL 1992 · StL 1992 · Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992
Art. 6 Artikel VI Inkrafttreten
… 3 Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. des § 58 Abs. 1 Z 3 der Stadtstatute erfüllt ist. (4) § 69a Oö. Gemeindeordnung 1990 und § 62a der Stadtstatute gelten nur für Unternehmungen, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gegründet werden. …
Art. 6 StS 1992 · StS 1992 · Statut für die Stadt Steyr 1992
Art. 6 Artikel VI Inkrafttreten
… 3 Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. des § 58 Abs. 1 Z 3 der Stadtstatute erfüllt ist. (4) § 69a Oö. Gemeindeordnung 1990 und § 62a der Stadtstatute gelten nur für Unternehmungen, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gegründet werden. …
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