§ 69a § 69a Verbot von Rechtsgeschäften
In Kraft seit 01. April 2012
Up-to-date
Oö. GemO 1990
Gliederung
IV. HAUPTSTÜCK Gemeindeeigentum § 67 Begriff des Gemeindeeigentums
§ 69a § 69a Verbot von Rechtsgeschäften
Die Gemeinde hat in den Gesellschaftsverträgen, Statuten und dergleichen von Unternehmungen, an denen sie allein oder gemeinsam mit anderen Städten und Gemeinden zu mehr als 50 % beteiligt ist, verpflichtend – jedenfalls soweit dies nach gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist – ein Verbot von Rechtsgeschäften sicherzustellen, die ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis bedeuten.
(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden