§ 67 § 67Begriff des Gemeindeeigentums
In Kraft seit 15. Dezember 1990
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(1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem Gemeindegut.
(2) Die Erträgnisse des Gemeindevermögens und des öffentlichen Gutes fließen der Gemeinde zu. Für die Erträgnisse des Gemeindegutes gilt § 71.
(3) Die Veräußerung von unbeweglichem Gemeindeeigentum ist nur auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses zulässig.
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