Oö. GemO 1990
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Zuständigkeit und Geschäftsführung der Gemeindeorgane
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 62 Zuständigkeit der Organe der Gemeinde
§ 66a § 66a Automationsunterstützte Vollziehung
(1) Der Schriftverkehr zwischen dem Gemeindeamt und den Fraktionen bzw. den Mandatarinnen und Mandataren sowie die Ausübung der den Mandatarinnen und Mandataren zustehenden Rechte, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte nach § 18a Abs. 5, die Übermittlung von Sitzungseinladungen und Verhandlungsschriften sowie die Einsichtnahmemöglichkeiten, hat - sofern nicht besondere Formvorschriften bestehen oder sofern der Schutzzweck der Norm nicht eine besondere Form verlangt, wie zB bei Erklärungen über einen Mandatsverzicht, Anzeigen über einen (geänderten) Fraktionsvorsitz oder Wahlvorschlägen - nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zu erfolgen, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger dem zugestimmt hat. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Nachweisbarkeit eine Sendebestätigung.
(2) Unbeschadet der wahlrechtlichen Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist bei Anbringen, deren Inhalt aus technischen oder sonstigen Gründen nicht vollständig erkennbar ist, die Wiederholung der Einbringung des Anbringens unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Bei Zweifeln über die Identität der einschreitenden Person oder die Authentizität eines Anbringens ist die Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises aufzutragen.
(3) Bei elektronisch erstellten Verhandlungsschriften, Ausfertigungen von Beschlüssen und Wahlergebnissen sowie jenen Erledigungen der Gemeinde, für die Unterschriftlichkeit vorgesehen ist, kann die Unterfertigung auch auf einer technischen Vorrichtung geleistet werden oder durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) der bzw. des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung erfolgen. Diese Schriftstücke sind mit einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 EGovernment-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024, zu versehen.“
(Anm: LGBl.Nr. 62/2026)
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