(1) Die Mitglieder des Gemeinderats, die Mitglieder des Gemeindevorstands sowie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(2) Wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist, können in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs die im § 17 genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 entbinden. Hinsichtlich der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit der Vertretung gemäß § 36.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
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