§ 5 § 5Siegel
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Gemeinden haben im Gemeindesiegel die Bezeichnung (Gemeinde, Marktgemeinde, Stadtgemeinde) sowie den Namen der Gemeinde zu führen.
(2) Gemeinden, die das Recht zur Führung eines Wappens besitzen, können auch das Wappen im Gemeindesiegel führen.
(3) Wer ein Gemeindesiegel unbefugt führt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2001, 90/2013)
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