§ 48 § 48 Vorsitz
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
Oö. GemO 1990
Gliederung
Rückverweise
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinderates hat der Bürgermeister zu führen.
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzung zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen zu leiten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen.
(3) Der oder die Vorsitzende kann für eine erforderliche Beratung die Sitzung für insgesamt höchstens drei Stunden unterbrechen. (Anm: LGBl.Nr. 137/2007)
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