LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Gemeindeordnung 1990III. HAUPTSTÜCK Zuständigkeit und Geschäftsführung der Gemeindeorgane1. Abschnitt Gemeinderat § 43 Aufgaben§ 45

§ 45§ 45 Einberufung von Sitzungen

In Kraft seit 01. Juli 2025
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