(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, können zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die
a) einer Fraktion angehören, der ein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt und von dieser Fraktion vorgeschlagen werden, oder
b) einer Fraktion angehören, der kein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt, und bei einer Wahl gemäß § 26 von einer anspruchsberechtigten Fraktion gemeinsam mit der Fraktion, der sie angehören, vorgeschlagen werden; ein derart Vorgeschlagener ist auf die Liste der anspruchsberechtigten Fraktion anzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 152/2001)
(2) Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Gemeindevorstand ist überdies die österreichische Staatsbürgerschaft.
(3) Personen, die nach § 61 Abs. 4 ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes enthoben wurden, sind auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtswirksamkeit der Enthebung in einen Gemeindevorstand nicht wählbar.
(Anm: LGBl.Nr. 82/1996)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden