§ 21 § 21Enden des Mandates eines Mitgliedes des Gemeinderates
In Kraft seit 15. Dezember 1990
Up-to-date
Das Mandat eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Gemeinderates endet:
a) durch Tod;
b) durch Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates;
c) durch Auflösung des Gemeinderates;
d) durch Mandatsverzicht;
e) durch Mandatsverlust.
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