§ 15
In Kraft seit 15. Dezember 1990
Up-to-date
Oö. GemO 1990
Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben. Ihre besonderen Rechte und Pflichten bestimmen sich nach dem Gesetz. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)
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