§ 15 § 15Gemeindemitglieder
In Kraft seit 15. Dezember 1990
Up-to-date
Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben. Ihre besonderen Rechte und Pflichten bestimmen sich nach dem Gesetz. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)
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