§ 111 § 111Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 15. Dezember 1990
Up-to-date
Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Umfang bestehen; ihre Namen und die ihnen verliehenen Berechtigungen zur Führung von Gemeindewappen, zur Bezeichnung als Städte und Märkte und ihnen sonst erteilte Rechte bleiben, soweit sie nicht mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt. Änderungen sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig.
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