§ 11 § 11 Grenzstreitigkeiten
In Kraft seit 15. Dezember 1990
Up-to-date
Oö. GemO 1990
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Die Gemeinde
2. Abschnitt Gemeindegebiet § 6 Gebietsänderungen
§ 11 § 11 Grenzstreitigkeiten
(1) Den Grenzverlauf zwischen zwei oder mehreren Gemeinden, der unter diesen strittig ist, hat die Landesregierung durch Verordnung festzustellen.
(2) Die Landesregierung hat über Antrag einer Gemeinde oder von Amts wegen die Zuständigkeit zur vorläufigen Verwaltung im strittigen Gebiet bis zur Erledigung der Grenzstreitigkeit unter Bedachtnahme auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu regeln.
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