Oö. GemO 1990
Gliederung
Rückverweise
| (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 91/2018) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) In Gemeinden, in denen durch die Neufassung des § 18 Abs. 1 und 2 Oö. Gemeindeordnung 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes (Art. I Z 12) eine Änderung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats eintreten würde, bleibt die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Wahlperiode unverändert. § 18 Abs. 1 und 2 Oö. Gemeindeordnung 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes sind erstmals bei der Erstellung der Parteilisten gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Oö. Kommunalwahlordnung für die allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 anzuwenden.
(3) Auf Leiterinnen und Leiter des Gemeindeamts, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits aufgenommen bzw. bestellt sind, ist § 37 Oö. Gemeindeordnung 1990 in der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 37 Oö. Gemeindeordnung 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes (Art. I Z 25 und 26) ist erstmals bei der nächsten Besetzung der Funktion der Leiterin bzw. des Leiters des Gemeindeamts anzuwenden.
(4) Verordnungen gemäß § 105 Abs. 3 Oö. Gemeindeordnung 1990, § 77 Abs. 3 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, § 77 Abs. 3 Statut für die Stadt Steyr 1992 und § 77 Abs. 3 Statut für die Stadt Wels 1992 jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes (Art. I Z 71, Art. II Z 41, Art. III Z 41 und Art. IV Z 41) können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen individuellen Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
Keine Ergebnisse gefunden