Oö. GemO 1990
Gliederung
| (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 16/2019) |
(1) Art. I Z 1 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Art. I Z 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und ist auf die jeweiligen Mandatarinnen und Mandatare erstmals ab dem Tag ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 34 Abs. 2 Z 1 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, auf Mandatarinnen und Mandatare, die während der im Jahr 2021 ablaufenden Wahlperiode angelobt wurden, bis zum Ende ihrer Funktionsperiode jeweils in der bis zum 1. Oktober 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden