| (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 152/2001) |
1. Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
2. § 18b Abs. 1 und § 91a sind in der Fassung dieses Landesgesetzes erstmals nach den allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2003 anzuwenden.
3. Bis zur Erlassung der Geschäftsordnung für die Prüfungsausschüsse durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 91 Abs. 6 sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes geltenden Geschäftsordnungen des Gemeinderates für den jeweiligen Prüfungsausschuss anzuwenden.
4. In Gemeinden, in denen durch die Neufassung des § 18 Abs. 1 und 2 (Artikel I Z 6) eine Änderung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates eintritt, bleibt die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Wahlperiode unverändert. § 18 Abs. 1 und 2 sind in der Fassung dieses Landesgesetzes erstmals bei der Erstellung der Parteilisten gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Oö. Kommunalwahlordnung für die allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2003 anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden