Oö. Gem-BezG 1998
Gliederung
3. ABSCHNITT Inkrafttreten und allgemeine Übergangsbestimmungen § 8 Inkrafttreten
§ 9 § 9 Übergangsbestimmungen für Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen oder von laufenden Entschädigungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gebührenden monatlichen laufenden Entschädigungen gemäß § 13 oder § 18 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 oder Versorgungsbezüge gemäß § 17 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 oder die jeweils auf Grund der §§ 25 und 30 der Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Auf die betroffenen Personen sind weiterhin das O.ö. Bügermeisterbezügegesetz 1992 oder die Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden