(1) Die jeweilige Gemeinde hat für ihre Organe an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)
(2) War ein Organ bislang nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 23,6% der Beitragsgrundlage gemäß § 5 für jeden Monat, für den ein Pensionsversicherungsbeitrag geleistet wurde. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 46/2002)
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Landesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)
(5) Die gemäß Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Oö. Gem-BezG 1998 · Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998
§ 6 § 6Anrechnungsbetrag
…§ 6 Anrechnungsbetrag (1) Die jeweilige Gemeinde hat für ihre Organe an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder…
Art. 3
…58/2012) (1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Abweichend von § 6 Abs. 4 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 in der Fassung dieses Landesgesetzes ist der für Zeiträume bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu leistende Anrechnungsbetrag bis Ende des Jahres 2016 in fünf gleich…
§ 3 § 3Anfall, Einstellung und Auszahlung
…Monatsersten wirksam und endet mit dem Ablauf des Monats, der der Wiederaufnahme der Funktionsausübung vorangeht. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind §§ 6, 7, 13a und 13b des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden. (5) Haben Organe - mit Ausnahme der Organe nach § 2 Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die ihre Funktion…
§ 5 § 5Pensionsversicherungsbeitrag
…Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. Die Pensionsversicherungsbeiträge sind von der jeweiligen Gemeinde zu verwalten. (Anm: LGBl.Nr. 46/2002, 58/2012) (2) Abs. 1 und § 6 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.…