Oö. Gem-BezG 1998
(1) Den Bürgermeistern aller Gemeinden Oberösterreichs sowie den Mitgliedern der Stadtsenate der Statutarstädte Linz, Wels und Steyr (im folgenden als Organe bezeichnet) gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz.
(2) Außer den Bezügen gebührt jedem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Landesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
(3) Auf Bezüge und Sonderzahlungen kann nicht verzichtet werden.
(4) Alle personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten auch in ihrer weiblichen Form.
§ 12 StL 1992 · StL 1992 · Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992
§ 12 § 12 Rechte der Mitglieder
…Anschluß an eine schriftliche Beantwortung erfolgt, kann sie schriftlich oder mündlich beantwortet werden. (6) Jene Mitglieder des Gemeinderates, die nicht gleichzeitig eine Funktion nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 ausüben, haben Anspruch auf einen Bezug in Höhe von 16,5%, sofern sie jedoch die Funktion des Vorsitzenden einer Fraktion mit mindestens drei Mitgliedern ausüben, in…
§ 12 StS 1992 · StS 1992 · Statut für die Stadt Steyr 1992
§ 12 § 12 Rechte der Mitglieder
…Anschluß an eine schriftliche Beantwortung erfolgt, kann sie schriftlich oder mündlich beantwortet werden. (6) Jene Mitglieder des Gemeinderates, die nicht gleichzeitig eine Funktion nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 ausüben, haben Anspruch auf einen Bezug in Höhe von 14,5%, sofern sie jedoch die Funktion der Vorsitzenden einer Fraktion mit mindestens drei Mitgliedern ausüben, in…
Rückverweise