LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998§ 15

§ 15§ 15Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz

In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date

Auf jene Bürgermeister,

1. die unter § 14 fallen, aber innerhalb offener Frist die erforderliche Erklärung nicht abgeben, oder

2. nicht unter § 13 oder § 14 fallen,

ist § 12 Abs. 2 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein allfälliger Verfall nach § 12 Abs. 4 letzter Satz zugunsten des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister eintritt.

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