(1) Einen Anspruch auf monatliche laufende Entschädigung gemäß § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 können nur mehr jene Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an Funktionsdauer im Sinn des § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 aufweisen.
(2) Auf Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1. Dieses Landesgesetz mit Ausnahme der §§ 5 bis 7 und
2. § 6 sowie Art. IV bis VII des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Beitrages im Sinn des § 6 Abs. 1 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, der allfälligen laufenden monatlichen Entschädigung nach § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 sowie der allfälligen Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach § 2 dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Amtsbezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person nach den Bestimmungen des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992 Anspruch hätte.
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