(1) Den Bürgermeistern aller Gemeinden Oberösterreichs sowie den Mitgliedern der Stadtsenate der Statutarstädte Linz, Wels und Steyr (im folgenden als Organe bezeichnet) gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz.
(2) Außer den Bezügen gebührt jedem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Landesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
(3) Auf Bezüge und Sonderzahlungen kann nicht verzichtet werden.
(4) Alle personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten auch in ihrer weiblichen Form.
Oö. Gem-BezG 1998 · Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998
§ 1 § 1Bezüge und Sonderzahlungen
…1. ABSCHNITT Aktivbezüge und sonstige Ansprüche § 1 Bezüge und Sonderzahlungen (1) Den Bürgermeistern aller Gemeinden Oberösterreichs sowie den Mitgliedern der Stadtsenate der Statutarstädte Linz…
§ 7 § 7Pensionskassenbeitrag
…§ 7 Pensionskassenbeitrag (1) Für ein Organ nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9, das seine Funktion hauptberuflich ausübt, ist von der jeweiligen Gemeinde ein Betrag von…
§ 11 § 11Optionsrecht
…1998 liegen, anstelle des Pensionsbeitrages von 16% nach § 25 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit § 8 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz 1995 einen reduzierten Pensionsbeitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2012 in Kraft…
§ 2 § 2Höhe der Bezüge
…§ 2 Höhe der Bezüge (1) Die Bezüge betragen für 1. den Bürgermeister von Linz 165% 2. den Bürgermeister von Wels 150% 3. den Bürgermeister von Steyr 145% 4. einen Vizebürgermeister…
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